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Rechtsanwälte Petri-Kramer & Kollegen in Hannover - Fragen & Antworten

 Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen

Bitte klicken Sie auf das gewünschte Thema.

Wann haben Sie geöffnet?

Antwort: Unser Büro ist an folgenden Tagen und Zeiten geöffnet:

Montag bis Donnerstag von 9 Uhr bis 13 Uhr und von 14 Uhr bis 18 Uhr, Freitags von 9 Uhr bis 14 Uhr. Selbstverständlich können Sie auch außerhalb der Bürozeiten Besprechungstermine mit uns vereinbaren

Was gilt für Termine und Besprechungen?

Antwort: Wir haben unsere Kanzleiabläufe so organisiert, dass wir Ihnen in der Regel kurzfristig einen Besprechungstermin anbieten können. Zum Zwecke der Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte an das Sekretariat. Dort tragen Sie bitte auch kurz Ihr Anliegen vor.

Bitte bringen Sie bereits zur ersten Besprechung Ihres Mandats sämtliche für den Vorgang bedeutsame Unterlagen mit. Einzelheiten hierzu finden Sie bei der Frage "Welche Unterlagen soll ich mitbringen?"

Warum sollte ich zu einem Fachanwalt gehen?

Antwort: Ein Fachanwalt hat vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen in einem bestimmten Rechtsgebiet. Die Führung der Fachanwaltsbezeichnung setzt den Nachweis mehrjähriger anwaltlicher Tätigkeit, den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse durch die erfolgreiche Teilnahme an Lehrgängen und Prüfungen und den Nachweis besonderer praktischer Erfahrung auf dem Fachgebiet voraus. Die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung erfolgt durch die jeweilige Rechtsanwaltskammer in einem förmlichen Verfahren. Fachanwälte sind verpflichtet, sich jährlich weiterzubilden und diese Weiterbildung der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, kann die Fachanwaltschaft durch die Rechtsanwaltskammer entzogen werden.

Die Kenntnisse und praktischen Erfahrungen eines Fachanwaltes sind also überprüft. Sichergestellt ist weiterhin, dass der jeweilige Fachanwalt sich regelmäßig fortbildet und deshalb über aktuelle Rechtsentwicklungen, Gesetzesänderungen, Rechtsprechungsänderungen und die Kenntnis der aktuellen juristischen Literatur informiert ist. Nur dann darf er sich weiterhin Fachanwalt nennen. Ein Rechtsanwalt darf nur drei Fachanwaltstitel führen. Die Rechtsanwaltskammer Celle hat Frau Rechtsanwältin Petri-Kramer die Fachanwaltstitel "Fachanwältin für Arbeitsrecht" und "Fachanwältin für Sozialrecht" bereits im Jahre 1999 und im Jahre 2013 den Fachanwaltstitel „Fachanwältin für Medizinrecht“ zuerkannt.

Fachanwaltstitel dürfen nur für einige wenige, besonders häufig vorkommende und eigens in der Fachanwaltsordnung benannte Rechtsgebiete verliehen werden. Für viele Rechtsgebiete gibt es keinen eigenen Fachanwaltstitel.

Die Spezialisierungsbereiche einiger Fachanwaltsbezeichnungen überschneiden sich.

So gehören der Bereich des Arztrechts, der privaten und gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, das Recht der Leistungserbringer Ergotherapeuten, Logopäden, Physiotherapeuten, etc. und einige andere Bereiche beispielsweise sowohl zum Tätigkeitsgebiet der Fachanwälte für Sozialrecht als auch zu dem der Fachanwälte für Medizinrecht.

Bei der Bearbeitung eines arbeitsrechtlichen Kündigungsrechtsstreits müssen stets auch die sozialrechtlichen Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden, wie zum Beispiel die Frage einer Sperrzeit und die Modalitäten des Arbeitslosengeldbezuges. Hier überschneiden sich beispielsweise die Spezialkenntnisse des Fachanwaltes für Arbeitsrecht mit denen des Fachanwaltes für Sozialrecht. Mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen hängen aber auch weitere sozialrechtliche Fragestellungen zusammen, wie beispielsweise die Möglichkeit, eine vorgezogene Altersrente zu erhalten, die Frage einer rentenberechtigenden Erwerbsminderung, die Erfolgsaussichten eines Schwerbehindertenverfahrens, eines Gleichstellungsverfahrens und viele andere Gesichtspunkte. Dies wiederum sind ausschließlich Kernbereiche der Tätigkeit eines Fachanwaltes für Sozialrecht.

Die Frage, wann eine Erwerbsminderung und/oder Berufsunfähigkeit vorliegt, ist sowohl im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, als auch bei der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung von Bedeutung. Auch die Bereiche der privaten Krankentagegeldversicherung oder Krankenversicherung überschneiden sich häufig mit dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. In allen Fällen ist das richtige Erfassen und Einordnen der medizinischen Grunderkrankung von wesentlicher Bedeutung. Auch im Arzthaftungsrecht ist Erfahrung im Umgang mit medizinischen Sachverhalten und Gutachten von grundlegender Bedeutung. Ohne die Kenntnis der typischen ärztlichen Verfahrensweisen bei der Behandlung und Begutachtung von Patienten und Versicherten kann ein solcher Fall nicht fundiert bearbeitet werden. Gleiches gilt für den Bereich der privaten Unfallversicherung.

Die Bereiche der privaten Krankenversicherung, privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und privaten Unfallversicherung sowie das Arzthaftungsrecht gehören deshalb seit dem Jahre 1996 ebenfalls zu den Tätigkeitsschwerpunkten der Kanzlei. Für diese Bereiche gibt es keine eigene Fachanwaltsbezeichnung, jedoch Überschneidungen mit den Gebieten der Fachanwälte für Versicherungsrecht oder Medizinrecht.

Welche Unterlagen sollte ich mitbringen?

Antwort: Bitte bringen Sie bereits zur ersten Besprechung Ihres Mandats sämtliche für den Vorgang bedeutsame Unterlagen mit. Hilfreich ist, wenn diese Unterlagen schon für uns kopiert sind. Es besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit, diese Unterlagen für die weitere Tätigkeit Ihres Anwalts in der Kanzlei im Anschluss an Ihren Besuch zu kopieren. Dies ist allerdings kostenpflichtig.

In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten benötigen wir unbedingt den Arbeitsvertrag, weitere vertragliche Vereinbarungen, die letzte Lohn- und Gehaltsabrechnung, Abmahnungen, gegebenenfalls das Kündigungsschreiben und - falls vorhanden - : einschlägige Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, Interessenausgleiche, Sozialpläne und weitere möglicherweise wesentliche Korrespondenz.

Falls es in Ihrem Fall um die Anerkennung Ihrer Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit oder den Schwerbehindertenstatus, Krankengeldzahlungen, Krankheitskosten oder Arzthaftung geht, bringen Sie bitte auch sämtliche Arztbriefe und Befundberichte, Entlassungsberichte oder Gutachten mit, damit wir uns einen möglichst detaillierten Eindruck über Ihren Gesundheitszustand und Ihre Leistungsfähigkeit/bzw. -unfähigkeit machen können. Wir brauchen auch eine Liste mit den Namen und Anschriften der Sie behandelnden Ärzte oder Krankenhäuser unter Angabe des genauen Behandlungszeitraumes. In Arzthaftungsangelegenheiten ist darüber hinaus ein Patiententagebuch hilfreich.

Falls Sie als Arzt- oder Leistungserbringer in Regress genommen werden, bringen Sie bitte die vollständige Patientendokumentation, bisherigen Schriftverkehr sowie die Korrespondenz mit Ihrer Haftpflichtversicherung zur Besprechung mit.

Wir fordern in jedem Fall immer zunächst die Verwaltungs- gegebenenfalls auch die Prozessakten an, um uns einen detaillierten Überblick über Ihren Fall zu verschaffen. Auch in diesen Akten sind in der Regel medizinische Unterlagen enthalten.

Falls Ihr Anliegen eine Angelegenheit der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, Krankenversicherung oder Unfallversicherung betrifft, benötigen wir:

  • die gesamte bislang geführte Korrespondenz,
  • die Versicherungsscheine,
  • die einschlägigen Versicherungsbedingungen,
  • sämtliche medizinischen Unterlagen,
  • einen Wochenplan über die konkret ausgeübte Tätigkeit.

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Antwort: Die Höhe der anfallenden Kosten hängt von dem konkreten Rechtsgebiet, der Art und dem Umfang unserer Tätigkeit ab. Wir sprechen mit Ihnen offen über die entstehenden Kosten und Risiken.

In der Regel werden die Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet. Dies sind die sogenannten "gesetzlichen Gebühren". Wenn wir der Auffassung sind, dass der Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit mit diesen Gebühren nicht angemessen vergütet ist, treffen wir mit Ihnen eine Honorarvereinbarung. Es wird dann entweder ein Honorar nach Stunden oder ein Pauschalhonorar vereinbart.

In begründeten Fällen räumen wir Ihnen auch die Möglichkeit ein, unser Honorar in Raten zu zahlen.

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt diese die Kosten unserer Beauftragung im Rahmen Ihres Rechtsschutzversicherungsvertrages. Sollten Sie sich unsicher über den Umfang des Versicherungsschutzes sein, hilft eine Anfrage bei dem Versicherer oder in unserer Kanzlei weiter. Bitte bringen Sie einen Versicherungsschein Ihrer Rechtsschutzversicherung mit. Im Rahmen des übertragenen Mandates sorgen wir für die schriftliche Bestätigung der Kostenübernahme Ihrer Versicherung und rechnen mit dieser direkt ab.

Wenn Sie wenig Geld haben und die Kosten für eine Beratung oder außergerichtliche Interessenvertretung durch uns nicht aufbringen können, so können Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht Ihres Wohnortes Beratungshilfe beantragen. Einzelheiten finden Sie unter der Frage "Wie erhalte ich Beratungshilfe?"

Für die Vertretung Ihrer Interessen in gerichtlichen Verfahren können Sie Prozesskostenhilfe beantragen, wenn Sie die Kosten Ihrer anwaltlichen Vertretung nicht selbst aufbringen können. Einzelheiten finden Sie unter der Frage "Was ist Prozesskostenhilfe und wann bekomme ich diese?"

Was ist zu tun, wenn ich rechtsschutzversichert bin?

Antwort: Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, trägt diese die Kosten unserer Beauftragung im Rahmen Ihres Rechtsschutzversicherungsvertrages. Sollten Sie sich unsicher über die Deckung sein, hilft eine Anfrage beim Versicherer oder in unserer Kanzlei weiter. Bitte bringen Sie den Versicherungsschein zur Besprechung mit.

Im Rahmen des übertragenen Mandats sorgen wir für die schriftliche Bestätigung des Deckungsschutzes durch Ihre Rechtsschutzversicherung und rechnen direkt mit dieser ab.

Was gilt für Betriebsräte?

Antwort: Die Kosten der Interessenwahrnehmung für Betriebsräte in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren oder deren Vorfeld trägt der Arbeitgeber gem. § 40 BetrVG, sofern die Beauftragung eines Anwaltes erforderlich willkürlich ist.

Gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG trägt der Arbeitgeber auch die Kosten, wenn der Rechtsanwalt als Sachverständiger durch den Betriebsrat hinzugezogen wird. Hier sollte allerdings vorab eine Kostenübernahmezusage vom Arbeitgeber eingeholt werden. Verweigert der Arbeitgeber diese trotz Erforderlichkeit der Beauftragung des Rechtsanwaltes, kann die Kostenübernahme selbst im arbeits- gerichtlichen Beschlussverfahren geltend gemacht werden.

Der Arbeitgeber trägt auch die Kosten der Hinzuziehung des Rechtsanwalts als Mitglied einer Einigungsstelle.

Für den Fall von Betriebsänderungen sieht § 111 BetrVG in Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich vor, dass der Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater, in der Regel einen Rechtsanwalt, hinzuziehen kann. Auch hierfür trägt der Arbeitgeber die Kosten.

Die Beauftragung des Rechtsanwaltes bedarf in jedem Einzelfall eines Beschlusses des Betriebsrates. Sie kann allerdings auch im Nachhinein noch durch Beschluss des Betriebsrates gebilligt werden. Im Vorfeld einer entsprechenden Beschlussfassung steht Ihnen unsere Kanzlei gern zur Verfügung.

Wie erhalte ich Beratungshilfe?

Antwort: Wenn Sie die Kosten für eine Beratung oder außergerichtliche Interessenvertretung nicht selbst aufbringen können, besteht die Möglichkeit bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeantrag zu stellen. Zur Antragstellung müssen Sie Belege über Ihre laufenden Einnahmen und Ausgaben mitbringen bzw. Ihren ALG II-Bescheid (sogenanntes Hartz IV) oder Sozialhilfebescheid vorlegen. Sie können diesen Antrag auch vorab im Internet als PDF-Dokument herunterladen und ausgefüllt und mit den erforderlichen Belegen dem Rechtspfleger in der Beratungshilfestelle des für Sie zuständigen Amtsgerichts zur Prüfung vorlegen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten Sie von der Beratungshilfestelle einen Berechtigungsschein, den Sie bitte zu Ihrem Besprechungstermin in der Kanzlei mitbringen. Sie selbst zahlen dann noch einmalig eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR, die anlässlich der Besprechung zu bezahlen ist.

Was ist Prozesskostenhilfe und wann bekomme ich diese?

Antwort: Für die Vertretung Ihrer Interessen in gerichtlichen Verfahren können Sie Prozesskostenhilfe beantragen, wenn Sie die Kosten Ihrer anwaltlichen Vertretung nicht selbst aufbringen können. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn Sie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II (sogenanntes Hartz IV) beziehen oder wenig verdienen.

Das Prozesskostenhilfeformular können Sie sich im Internet als PDF-Dokument herunterladen. Sie können dieses Formular bereits ausfüllen und zur Besprechung in unserer Kanzlei mitbringen. Dem ausgefüllten Formular müssen aussagekräftige Belege über Ihre wirtschaftlichen Verhältnissen beigefügt werden, zum Beispiel der ALG II Bewilligungsbescheid, Belege zum laufenden Einkommen und Aufwendungen für Wohnung, Versicherungen, für die Berufsausübung erforderliches Kraftfahrzeug usw..

Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe erhalten Sie auch in unserer Kanzlei.

Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Sollten Sie sich dessen nicht sicher sein, empfiehlt es sich, zunächst eine Beratung, ggf. im Wege der Beratungshilfe, in Anspruch zu nehmen.

Die Prozesskostenhilfe ist, je nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, nach der Gewährung oder zu einem späteren Zeitpunkt ratenweise an die Landeskasse zurückzuzahlen, wenn ein entsprechendes Einkommen vorliegt.

Was ist bei einer Kündigung zu tun?

Antwort: Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie umgehend einen Termin bei uns vereinbaren und bei der Terminvereinbarung auf die Kündigung hinweisen. Sie erhalten so kurzfristig wie möglich einen Besprechungstermin, damit wir erörtern können, ob wegen der Kündigung Verhandlungen mit dem Arbeitgeber geführt bzw. eine Klage vor dem Arbeitsgericht angestrengt werden sollte.

Die Frist für das Einreichen einer solchen Klage beträgt 3 Wochen. Außerdem sollten Sie nach Möglichkeit am Tag des Erhalts der Kündigung oder am Folgetag Ihre Arbeitsagentur aufsuchen und sich dort arbeitslos melden, um Kürzungen Ihres Arbeitslosengeldes zu vermeiden.

Es ist also Eile geboten.

Bitte beachten Sie, dass gegen jedes Kündigungsschreiben innerhalb dieser Frist Klage erhoben werden muss. Es ist uns deshalb unbedingt jedes Kündigungsschreiben vorzuzeigen.

Vertretung auswärtiger Kolleginnen und Kollegen in mündlichen Verhandlungen?

Antwort: Wir übernehmen regelmäßig und gern die Vertretung der Interessen der Mandanten auswärtiger Kolleginnen und Kollegen bei Gericht zu den üblichen Bedingungen. Dies gilt nicht nur für das Amtsgericht und das Landgericht Hannover, sondern auch für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeitsgericht Hannover, Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Sozialgericht Hannover).

Bilden Sie Referendare aus?

Antwort: Wir bilden gerne Referendare und Referendarinnen aus. Interessierte Referendare und Referendarinnen sollten sich schriftlich – gerne auch per E-Mail – unter Beifügung eines Lebenslaufes und sämtlicher Zeugnisse, auch der Stationszeugnisse und der Zeugnisse der Arbeitsgemeinschaften bewerben. Wir erwarten ein ausgeprägtes Interesse für die Schwerpunkte der Kanzlei.

 Beratungshilfe- & Prozesskostenhilfeformular

Im Nachfolgenden stellen wir Ihnen häufig benötigte amtliche Vordrucke zum Ausfüllen und Ausdrucken zu den Themengebieten Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe zur Verfügung.

Zum Download